Beitragsordnung der Forstbetriebsgemeinschaft
„SÄCHSISCH – THÜRINGISCHES VOGTLAND“ W. V.
(FORSTBETRIEBSGEMEINSCHAFT IM SINNE DES § 16 DES GESETZES ZUR ERHALTUNG DES WALDES UND ZUR FÖRDERUNG DER FORSTWIRTSCHAFT - BUNDESWALDGESETZ – V. 02/05/1975)
§ 1
Beiträge
(1) Für den bestimmungsgemäßen Betrieb der Forstbetriebsgemeinschaft werden jährliche Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Leistungen der FBG regelt eine Entgeltordnung.
(2) Die Mitgliedsbeiträge beinhalten einen Verwaltungssachkostenanteil und die anteilige Abgabe zum Mitgliedsbeitrag bei PEFC - Deutschland. Optional wird den Mitgliedern zusätzlich im Beitrag der ermäßigte Abschluss einer Haftpflicht- (bis 1.000 ha = 0,89 €/ha) und/oder Waldbrandversicherung (0,75 €/ha) angeboten.
(3) Der Beitrag wird nach Hektar Mitgliedsfläche erhoben. Der Mindestbetrag umfasst 10 €/Jahr. Darin enthalten sind Mitgliedsflächen < 7 ha. Danach beträgt der jährliche Mitgliedsbeitrag
- < 50 ha - 1,50 €/ha und Jahr
- 50 ha – 100 ha - 1,30 €/ha und Jahr
- 100 ha – 1000 ha - 1,20 €/ha und Jahr
- > 1000 ha - 1,00 €/ha und Jahr
§ 2
Zahlung
(1) Die Beiträge sind bis 31/01 des jeweiligen Geschäftsjahres im Voraus fällig. Die FBG stellt den Mitgliedern die Beiträge förmlich in Rechnung.
Aufgestellt; 06-02-06 - der Vorstand -